Sind in einem Produkt oder einer Zutat Bestandteile eines zugelassenen GVO von mehr als 0,9 % nachweisbar, muss eine spezielle Kennzeichnung vorgenommen werden.
Wenn aber der Anteil in diesen Produkten weniger als 0,9 % beträgt sowie wenn nachgewiesen werden kann, dass es um technische Zufallsbeimischungen handelt, sind diese Produkte von der Kennzeichnungspflicht lt. Bestimmungen ausgenommen.
Die Bestimmungsgrenze unserer Methoden liegt bei einem reinen Produkt bei weniger als 0,01 %. Somit kann das Vorhandensein des GVO-DNA-Gehalts auch in einem Spurenbereich bis zu 0,1 % nachgewiesen werden. Die Grenze der Quantifizierbarkeit liegt bei 0,1 %.
1. Screening: GVO ja/nein
Der erste Schritt dient dazu festzustellen, ob in einem Produkt DNA-Sequenzen enthalten sind, die häufig in gentechnisch veränderten Pflanzen vorkommen. Dazu wird in der LVA ein spezielles Ausschlussverfahren, das sog. "Screening"-Verfahren durchgeführt. Durch die hohe Flexibilität dieser Methode und die Kombination des Nachweises von bis zu sechs wichtigen DNA-Sequenzen werden fast alle derzeit zugelassenen oder nicht zugelassenen GVO-Pflanzen erfasst, die in allgemein verfügbaren Datenbanken genannt sind. Somit ergeben sich im ersten Schritt Hinweise darauf, ob im Produkt GVO enthalten sind oder nicht.
Ihr Vorteil: Wir überprüfen im Screening Ihr Produkt sehr gründlich auf die Anwesenheit aller sechs unterschiedlichen DNA-Sequenzen und Sie zahlen bei jedem Produkt den gleichen Preis!
2. Identifikation
Viele Lebensmittel kommen mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Kontakt, ohne jedoch selbst gentechnisch verändert zu sein. Stellen wir jedoch im ersten Schritt des "Screenings" fest, dass das Produkt gentechnisch veränderte Anteile enthält, bieten wir als zweiten Schritt eine Identifikation an. Damit kann festgestellt werden, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene GVO-Pflanze ("Varietät") handelt.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung der Komplexität:
P35S heißt der Promotorbereich eines Gens, der am öftesten verwendet wird, um Fremdgene in eine Pflanze einzubauen. Das natürliche vorkommende Blumenkohlmosaikvirus kann Raps infizieren und somit den Promotorbereich P35S einbringen. Allerdings stammt dieser dann nicht aus einer absichtlichen Veränderung, sondern einer natürlichen. Somit eignet sich P35S allein für die Untersuchung von Rapsproben nicht, da falsch positive Ergebnisse nicht ausgeschlossen werden können. Wir bieten daher ein spezifisches Identifikationsverfahren an, das bei Raps im Anschluss durchzuführen ist und bestätigt, ob das P35S Signal vom natürlichen Virus oder vom Transgen stammt.
3. Quantifizierung: Prozent GVO; Kennzeichnung?; Verkehrsfähigkeit?
Bei zugelassenen DNA-Sequenzen besteht anschließend die Möglichkeit, mit einer quantifizierenden Analyse den Prozentanteil der gentechnisch veränderten DNA bezogen auf die Zutat im fertigen Lebensmittel zu ermitteln, z. B: "Roundup Ready" Soja an Sojabohne in einem Brotaufstrich.
Eine abschließende Begutachtung der Probe durch kompetente § 73-Gutachter bezieht Stellung zu den Themen Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit.
Unser Kundenservice kann Sie gerne zu aktuellen Angeboten beraten.